Ist ein Mitarbeitender grundsätzlich während der Kurzarbeit krank, erhält dieser entsprechend das Kurzarbeitergeld. Fällt die Krankheit allerdings auf einen Feiertag, gilt die gleiche Regelung, wie die KUG-Vergütung am Feiertag.
Der Feiertag schlägt also die Krankheit, so dass keine Rückerstattungspflicht seitens der Arbeitsagentur erfolgt. Auch hier gilt es eine entsprechende Lohnart "Krank am Feiertag" einzurichten, die entsprechenden Stunden im Abrechnungssystem zu erfassen, so dass der Report für die Rückerstattung nicht auf diese Stunden greift.